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8. Mündliche Anfrage des Bezirksverordneten Andreas Koska (Fraktion Bündnis 90/Die Grünen) zur 35. Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung am 25.11.2004
Ob Blumengrüße oder Baseballkeule – Die bezirkliche Auskunftei hilft
Sehr geehrte Frau Bezirksverordnetenvorsteherin,
das Bezirksamt beantwortet die o. g. Mündliche Anfrage schriftlich wie folgt:
1.Trifft es zu, dass das Bürgeramt Adressauskünfte an Dritte erteilt und falls ja,
welche Voraussetzungen muss man erfüllen, um eine Auskunft zu erhalten ?
Das trifft zu. Nach § 28 Meldegesetz dürfen Melderegisterauskünfte, sogenannte einfache Melderegisterauskünfte, an nachfragende Bürgerinnen und Bürger erteilt werden.
Es dürfen jedoch nur folgende Daten übermittelt werden:
Der Antragsteller muss mindestens drei Suchmerkmale angeben, z.B.
Die Gebühr dafür beträgt 3,58 Euro.
Dazu ist eine schriftliche Antragstellung erforderlich.
Im übrigen handelt es sich nicht um eine bezirkliche Auskunftei, sondern um das beim Landeseinwohneramt elektronisch geführte Berliner Melderegister, auf das alle Bürgerämter Berlins und das Landeseinwohneramt Zugriff haben und die entsprechenden Auskünfte erteilen. Bürgerinnen und Bürger, die ein schützenswertes Interesse haben, dass Auskünfte über sie nicht erteilt werden, können eine Sperre (von bis zu 3 Jahren) beimLandeseinwohneramt beantragen. Ansonsten sind die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nicht berechtigt, Gründe für das Auskunftsbegehren zu erfragen.
Erweiterte Melderegisterauskünfte gemäß § 25(2) Meldegesetz über folgende Daten:
sind nur zu erteilen, wenn ein berechtigtes Interesse seitens des Nachfragenden glaubhaft gemacht wird.
In diesem Fall folgt eine unverzügliche Meldung an den Betroffenen, es sei denn der Datenempfänger hat ein rechtliches Interesse (z.B. zur Geltendmachung von Rechtsansprüchen) glaubhaft gemacht.
2. Woran erkennen Mitarbeiter des Bürgeramtes, ob der um Auskunft Ersuchende Blumen schicken oder mit der Baseballkeule zuschlagen will?
Es ist Aufgabe der handelnden Mitarbeiterinnen bzw. des handelnden Mitarbeiters nach bestem Wissen und Gewissen so vorzugehen, dass in Zweifelsfällen Auskunftserteilungen so lange verzögert werden, bis der/die Betroffene über dieses Begehren verständigt und befragt werden kann. Weitergehende Vorsichtsmaßnahmen werden jedoch nicht ergriffen, sind auch im Gesetz nicht vorgesehen.
Krüger
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