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Schriftliche Anfrage Nr. 870/2

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Originaltext:

Schriftliche Anfrage Nr. 870/2 des Bezirksverordneten Koska, Andreas, Fraktion B'90/Die Grünen vom 22.03.2006 fällig am 22.04.2006

Frisch, Fromm, fröhlich, frei (FFFF) - oder doch nur fit for fun (FFF)?

Ich frage das Bezirksamt:

1. Sind dem Bezirksamt Anwohnerbeschwerden aus der Karlsruher Straße, die sich auf die starke Lärmbelastung durch das Fitnesscenter beziehen, bekannt?

2. Gab es seitdem Lärmpegelmessungen und wie waren die Ergebnisse, sind dabei Grenzwerte überschritten worden?

3. Trifft es zu, dass es noch einige Häuser weiter zu Vibrationen in den Wohnungen kommt?

4. Gibt es Beschwerden über eine erhöhte Verkehrsbelastung?

5. Treffen Berichte zu, dass das bisher kostenlose Parken in der Fitnesscentergarage demnächst kostenpflichtig werden soll und wird dadurch ein erhöhter Parksuchverkehr und Parkdruck für die Umgebung erwartet?

Antwort des Bezirksamtes

Sehr geehrte Frau Bezirksverordnetenvorsteherin,

das Bezirksamt beantwortet die Schriftliche Anfrage wie folgt:

Zu 1.
Es gab schriftliche Lärmbeschwerden aus den Jahren 2002 und 2003 über die Musikanlage des Fitnesscenters. Über laute Musik aus der Gaststätte des Fitnesscenters lagen dem Amt für Umwelt, Natur und Verkehr zwei Ordnungswidrigkeitenanzeigen aus dem Jahr 2005 vor.

Zu 2.
Messungen wurden nicht durchgeführt, da ein Angebot zur Messterminvereinbarung von den Beschwerde führenden Anwohnern im Jahre 2003 nicht angenommen wurde. Bei der Errichtung des Fitnesscenters wurde mittels eines Sachverständigengutachtens ein Nachweis der Einhaltung von Schallschutzanforderungen beigebracht. Für Musikveranstaltungen in der Gaststätte des Fitnesscenters wurden durch das Amt für Umwelt, Natur und Verkehr nach Anhörung der betroffenen Anwohner Ausnahmezulassungen nach der LärmVO bzw. dem Landes-Immissionsschutzgesetz Berlin unter entsprechenden Auflagen erteilt.

Im Zusammenhang mit Sondernutzungen von Gebäudeteilen für Veranstaltungen wurde seitens des Amtes vom Veranstalter eine Prognose zu Geräuschimmissionen gefordert und von diesem auch vorgelegt. Die Überprüfung dieser Prognose anhand einer Messung durch einen Sachverständigen (§26 BImSchG) ergab, dass für diese Sonderveranstaltungen nur durch besondere Schallschutzmassnahmen die Einhaltung der Immissionsrichtwerte sichergestellt werden kann. Das Amt für Umwelt, Natur und Verkehr stellt im Rahmen des Ausnahmezulassungsverfahrens nach § 10 LImSchG durch Auflagen sicher, dass die Interessen der Anwohner auf Nachtruhe und die Interessen des Antragstellers an der Durchführung des Vorhabens unter Beachtung des Gleichbehandlungsgrundsatzes in Übereinstimmung gebracht werden.

Die Geschäftsführung des Fitnesscenters teilte auf Nachfrage ergänzend mit, dass es in der letzten Zeit eine Anfrage eines Nachbarn aus der Katharinenenstraße gab, der das Center informierte, dass bei einigen Kursen die Fenster eines der Studios geöffnet seien. Die Konfliktlösung erfolgte hier auf kooperativem Wege ohne Einschaltung des Amtes (Ermahnung der Kurs-Lehrer die Fenster gemäß der geltenden Anweisung immer geschlossen zu halten).

Zu 3.
Anwohnerbeschwerden über „Vibrationen“ durch den Betrieb des Fitnesscenters sind beim Amt für Umwelt, Natur und Verkehr nicht aktenkundig. Aktenkundig sind Beschwerden über tieffrequente Geräusche. Die Sach- und Rechtslage gestaltet sich hier wie folgt:

Erschütterungen (mechanische Schwingungen) können über das Erdreich auf benachbarte Gebäude übertragen werden. Ursache hierfür sind Wechselkräfte, die mangels ausreichender Isolierung in den Untergrund eingeleitet werden (z. B. beim Abrollen des Rades auf der Schiene). Als Erschütterungen werden tieffrequente Anteile der Schwingungen wahrgenommen.

Erschütterungen werden nach DIN 4150 und VDI 2057 ermittelt und beurteilt, jedoch nicht durch das Umweltamt, da sie vorrangig im Bauwesen und Schienenverkehr relevant sind. Das Umweltamt verfügt daher in diesem Bereich auch über keine eigenen technischen Möglichkeiten diese Messungen vorzunehmen.

Hörbare Schallabstrahlungen von Gebäudeteilen und Körperschallanregungen erfolgen bei Frequenzen zwischen 20 und 200 Hz. Körperschallübertragungen und tieffrequente Geräusche werden allgemein nach TA Lärm ermittelt und beurteilt. Dies kann – wenn die Anwohner es für erforderlich halten, siehe Antwort zu 1 und 2. – durch das Amt für Umwelt, Natur und Verkehr erfolgen.

Zu 4.
Bei der hiesigen Straßenverkehrsbehörde sind lediglich telefonische Anfragen im Zusammenhang mit der örtlichen Verkehrslärmsituation bekannt. Rechtslage und Zuständigkeiten wurden erläutert.

Zu 5.
Die Situation zur Nutzung der Tiefgarage wird von der Geschäftsführung des Fitnesscenters wie folgt geschildert: Alle 5.000 Mitglieder, die bis Ende 2005 dem Club beigetreten sind, haben auch weiterhin kostenfreie Zufahrt zum Parkhaus. Lediglich die Neu-Mitglieder, die dem Club seit dem 1. Januar 2006 beitreten, haben eine Parkgebühr zu entrichten. Diese soll Alt-Mitgliedern eine etwas bevorzugte Stellung geben, hält aber auf Grund der geringen Höhe der Gebühr nach Einschätzung des Fitnesscenters kein Neu-Mitglied davon ab, in die Tiefgarage einzufahren.

Dem Amt für Umwelt, Natur und Verkehr liegen hierzu bisher keine Anwohnerberichte oder –beschwerden vor. Das Bezirksamt geht bei dieser Sachlage nicht davon aus, dass es zu merklichen Veränderungen im Verkehrsverhalten kommen wird.

Mit freundlichen Grüßen

M. Schmiedhofer

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politik/charwilm/anfragen/schriftliche/870_2.txt · Zuletzt geändert: 08.08.2006 13:52 (Externe Bearbeitung)